In seinen Ausführungen (SZ 9.6.2016). zu den laufenden Planungen für einen Hotelneubau im Gebiet Bodan-Werft alt (Teil West), verweist BM Enzensperger zu Recht auf die zu diesem Gebiet noch bestehenden Vorgaben des Landschaftsschutzes, des FFH Gebietes und des regionalen Grünzuges. Er stellt aber gleichzeitig die Schutzwürdigkeit dieses Gebiets unter Verweis auf dort bestehende starke Versiegelung in Frage.
Als dem Erhalt von Natur und Landschaft verpflichtete Interessensgruppe ist es dem Ortsverband Kressbronn des BUND ein wichtiges Anliegen, dass diese Belange auch bei der vorliegenden Planung angemessen beachtet und nicht einfach beim zugehörigen Abwägungsverfahren als unbedeutend oder gar fragwürdig abgetan werden.
Tatsache ist nämlich, dass die o.g. Schutz-Vorgaben erlassen wurden, als der östliche Bereich noch frei von Versiegelung und Bebauung war und als verbleibender Rest der ursprünglichen Uferlandschaft in der seenahen Ortslage von Kressbronn einen hohen ökologischen Wert hatte. Von daher muss deshalb vielmehr die Frage gestellt werden, auf welcher rechtlichen Grundlage es denn möglich war, dieses unter Schutz gestellte Gebiet fortschreitend naturferner zu gestalten.
Schon in seiner Stellungnahme zur 14. Fortschreibung des Flächennutzungsplans vom 10.05.2013 hat der BUND deshalb die dabei wohl unverkennbare Absicht verurteilt, vorhandene Schutzgüter durch schleichende Degradierung über Jahre hinweg zu entwerten und so zu erreichen, dass die Schutzwürdigkeit schließlich nicht mehr gegeben erscheint und
damit ein „lästiges“ Hindernis für Bauvorhaben erfolgreich aus dem Weg geräumt werden kann.
Ebenfalls kaum mit diesem Schutzanspruch vereinbar erscheint auch die im Flächennutzungsplan noch bestehende Ausweisung als Gewerbegebiet, die ganz offensichtlich auf die damals bestehende Nutzung als Werftunternehmen erlassen wurde. In jedem Fall hat das Regierungspräsidium Tübingen unmissverständlich darauf hingewiesen, dass baurechtlich bei Aufgabe der bisherigen Nutzung und Abriss der Gebäude der planerische und genehmigungsrechtliche Nullzustand gegeben sei, d.h. der für eine Werftnutzung bestehende Bestandsschutz kann nicht für eine andere
Nutzung geltend gemacht werden. Unter diesem Gesichtspunkt gewinnt das u.a. im Regionalplan Bodensee Oberschwaben und den Bodenseerichtlinien festgeschriebene Gebot der Wiederherstellung von Landschaftselementen im ufernahen Bereich besonderes Gewicht. Sinn dieses Gebots ist ja, den inzwischen landesweit fortgeschrittenen Verlust von Schutzflächen durch Wiederherstellung naturnaher Lebensräume wenigstens teilweise zu kompensieren. Dass solche Maßnahmen zur Wiederherstellung erfolgreich durchführbar sind, ist durch zahlreiche Fallbeispiele belegt.
Der BUND hat daher in der o.g. Stellungnahme mit Nachdruck gefordert, dass als Ausgleich für die Bebauungsmaßnahmen im östlichen Teil zumindest der zum LSG und FFH Gebiet zählende westliche Teil des ehemaligen Werftareals von jeglicher Bebauung freigehalten und in einen naturnahen Zustand zurückgeführt wird somit seine ökologische Wertigkeit zumindest teilweise wieder erlangt. Diese Forderung steht auch im Einklang mit der Vorgabe des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (Urteil vom 24.5.2006), wonach „die einzelnen Ziele der Raumordnung für den Bodenseeraum untereinander gleichwertig zu behandeln und soweit wie möglich zu harmonisieren und zu einem Ausgleich zu bringen sind.“ Der Ortsverband des BUND sieht auch heute noch keinen Grund, von dieser Forderung Abstand zu nehmen und wird deshalb mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln dafür eintreten!
BUND Ortsverband Kressbronn