Änderung des Landschaftsschutzgebiets am württembergischen Bodenseeufer in Kressbronn

Stellungnahme
Änderung der „Verordnung zum Schutz der Landschaftsteile am württembergischen Bodenseeufer“ in Kressbronn (ehemals Bodanwerft)
Datum
23.06.2020

Zusammenfassung

Die Gemeinde Kressbronn am Bodensee beabsichtigt, im Bereich der ehemaligen Bodanwerft die planungsrechtlichen Voraussetzungen zum Bau eines Hotels zu schaffen. Sie beantragt hierfür die Änderung der dort geltenden „Verordnung zum Schutz der Landschaftsteile am württembergischen Bodenseeufer“ vom 13. September 1940 (Landschaftsschutzgebiet „Württembergisches Bodenseeufer“). Die beantragte Änderung umfasst auch die Flächen des LSG für die schon im Zuge der Bebauung des Areals Bodan-Ost eine Befreiung erteilt wurde, insgesamt eine Fläche von 2,7 ha. Hierzu hat die Gemeinde Kressbronn eine Begründung abgegeben und die Untere Naturschutzbehörde des LRA Bodenseekreis eine Würdigung des Antrags vorgenommen. Wie schon in einer vorangegangenen Stellungnahme zum vorgezogenen Bebauungsplan vom 20.4.2020 dargestellt wurde, lehnt der BUND OV Kressbronn diese Änderung grundsätzlich ab, da

  • das Areal im Laufe der Jahre in rechtlich fragwürdiger Weise in ein Gewerbegebiet verwandelt wurde
  • die Vorgaben der Raumordnung für den Bodenseeraum missachtet werden
  • das Areal Bodan-West bislang zum Außenbereich zählt und daher kein Baurecht besteht
  • Schutzvorgaben (FFH-Gebiet, Biotopschutz, Artenschutz) unzureichend beachtet werden
  • eine Hotelbebauung an dieser Stelle mit einem „nachhaltigen“ Tourismus, welchen die Gemeindeverwaltung nach eigenen Worten anstrebt, unvereinbar ist

Diese Punkte werden im Einzelnen wie folgt begründet:

1. Schleichende ökologische Entwertung des Areals mit fragwürdiger Rechtsgrundlage

Schon zum Zeitpunkt der Ausweisung als LSG (1940) befanden sich Werftbauten im östlichen Bereich. Jedoch wiesen die unter Schutz gestellten Flächen westlich davon bis in die 1960er Jahre immer noch den ursprünglichen standorttypischen Riedwiesen-Charakter auf. Bis zur Aufgabe der Bodanwerft wurde dann das Areal sukzessive durch Nutzung für Hafenbau und Werftanlagen, durch Versiegelung etc. ökologisch entwertet. Bis heute ist unklar, auf welchen rechtlichen Grundlagen diese Änderungen erfolgen konnten. In der Würdigung des Änderungsantrags durch das LRA heißt es hierzu lapidar: „Nach § 2 der Verordnung ist unter anderem die Anlage von Bauwerken aller Art verboten. Auf Basis von bau- und naturschutzrechtlichen Genehmigungen entwickelte sich die Werft im Landschaftsschutzgebiet aus kleinen Anfängen dennoch weiter.“ Abgesehen davon, dass (laut der von der Gemeindeverwaltung beigefügten Planskizze) keineswegs alle Gebäude genehmigt waren, bleibt festzuhalten, dass hier eine offensichtlich fragwürdige Genehmi-gungspraxis vorlag. 

Ebenso ist auch kaum nachvollziehbar, wie es möglich war, das gesamte Gebiet bis zum Schwimmbad (also einschließlich der zum LSG und Grünzug gehörenden Arealteile) im Flächennutzungsplan als Gewerbegebiet auszuweisen.  In jedem Fall ist aber baurechtlich nun mit der Aufgabe der bisherigen Nutzung und Abriss der Gebäude der planerische und genehmigungsrechtliche Nullzustand gegeben, d.h. der für eine Werftnutzung bestehende Bestandsschutz kann nicht für eine andere Nutzung, z. B. Hotelbau geltend gemacht werden. Das Vorhaben ist dann wie eine Neuplanung zu betrachten. Deshalb sei hierzu noch ein aus unserer Sicht gravierender formaler Mangel angemerkt, da nämlich bislang im Flächennutzungsplan für das westliche Gebiet des ehemaligen Bodan-Areals keine Neuplanung für dieses Gebiet vorgelegt wurde. Im Rahmen des Verfahrens zur 14. Änderung des rechts-wirksamen Flächennutzungsplans wurde dieser Teil ja bewusst ausgeklammert und auf einen späteren Nachfolgeantrag verwiesen. In der aktuellen Fassung der Fortschreibung des FNP wurden nur die das östliche Bodan-Areal betreffenden Inhalte redaktionell in die Fortschreibung übernommen. Demgegenüber wurde die geplante Entwicklung der Restfläche „Gewerbliche Baufläche“ in der aktuellen Fassung des Flächennutzungsplans allenfalls indirekt bei der Betrachtung der Tourismusentwicklung dargestellt. Das ersetzt jedoch nicht eine detaillierte Neuplanung für diese Fläche, die laut RP Tübingen nach Aufgabe der Gewerbenutzung zwingend erforderlich ist.

2. Das Vorgehen widerspricht den Vorgaben der Raumordung für den Bodensee

Mit der oben geschilderten Entwicklung und der in den letzten Jahren zusätzlich erfolgten Umnutzung des Bodan-Geländes ging die ursprünglich naturnahe Ausprägung des gesamten Kressbronner Seeufers westlich der Bodanwerft bis auf wenige Stellen verloren. Dies konnte geschehen, obwohl die geltenden Grundsätze der Raumplanung (Landesentwicklungsplan und Regionalplan) dem Schutz des Bodenseeufers einen überragenden Stellenwert zuweisen. Diese Grundsätze der Raumplanung wurden somit in diesem Bereich in der Vergangenheit fast durch-gängig zu Gunsten anderer Interessen hintangestellt und das soll nun – nach dem Willen der Gemeindeverwaltung – mit dem Änderungsantrag erneut geschehen. 

Dabei wird in der Begründung auch davon ausgegangen, dass bei der Fortschrei-bung des Regionalplans im Bereich des Areals Bodan-West kein Grünzug mehr dargestellt werde, da dieser im Zuge der aktuellen Fortschreibung des Regionalplans geändert worden sei. Diese Änderung ist bislang jedoch keinesfalls rechts-kräftig beschlossen. Darüber hinaus wurde eine von Kressbronn gewünschte vor-weggenommene Änderung für den Gemeindebereich vom zuständigen Wirt-schaftsministerium klar abgelehnt. Ihr wurde auch seitens der Naturschutzverbände in ihrer Stellungnahme zur Fortschreibung des Regionalplans vom 7.11.2019 nachdrücklich widersprochen: „Die Herausnahme aus dem Grünzug würde wesentlichen Planungszielen der Raumordnung widersprechen (z.B. Landesentwicklungs-plan, Bodenseeuferplan): Die engere Uferzone ist in besonderem Maße von der Be-bauung freizuhalten. Eine Beschneidung des Grünzugs in diesem Bereich und eine dadurch ermöglichte Ausweitung der Bebauung bei der ehemaligen Bodanwerft in Kressbronn, schadet nicht nur dem Natur-und Landschafsschutz, sondern auch der Glaubwürdigkeit der Behörden und damit dem Vertrauen in die staatlichen Strukturen.“

3. Bodan-West gehört zum Außenbereich

Sowohl in der Begründung der Gemeinde als auch in der Würdigung des Antrags durch das LRA wird hervorgehoben, dass das Areal zum Innenbereich zähle und daher nach § 34 BauGB Baurecht bestehe. Tatsächlich wird in einem Schreiben des LRA (v. 21. 3. 2013) unter Verweis auf die zuständige Baurechtsbehörde bestätigt, „dass ein sogenannter bauplanungsrechtlicher Innenbereich besteht. Somit gibt es innerhalb dieses Rahmens bereits heute, auch innerhalb des Landschaftsschutz-gebiets, einen Rechtsanspruch auf eine bauliche Entwicklung“. Diese Aussage ist jedoch als mutwillige Neuinterpretation ohne Rechtsgrundlage zu bewerten, da bis dahin das Areal Bodan-West unstrittig zum Außenbereich gezählt wurde. Andernfalls hätte dieses Areal im jetzt noch gültigen Regionalplan von 1996 ja überhaupt nicht in den damals ausgewiesenen Grünzug 12 einbezogen werden können, da Grünzüge grundsätzlich nur im Außenbereich eingerichtet werden können. Zudem waren dort die Kriterien für einen Innenbereich ganz offensichtlich nicht erfüllt. Es lagen nämlich weder eine planmäßige Überbauung noch angrenzende Siedlungsflächen vor. Darüber hinaus entsprechen die wenigen dort in den 1960er und -70 er Jahren errichteten (teilweise nicht genehmigten, s. o.) Einzelbauten keinesfalls dem Bild einer zusammenhängenden Bebauung.

Auffälligerweise ging wohl auch die Gemeindeverwaltung offensichtlich davon aus, dass die Einstufung „Innenbereich“ zunächst nur für das Areal Bodan-Ost Gültigkeit besaß. Sie führt nämlich in der Begründung an, dass „gemäß einer Absprache zwischen dem Regierungspräsidium Tübingen und dem Baurechtsamt des Gemeinde-verwaltungsverbandes auch der vorhabenbezogene Bebauungsplan "Bodan-Hotel" als Bebauungsplan der Innenentwicklung eingestuft wird“.  Zwar hat eine Gemeinde grundsätzlich die Möglichkeit, unter gegebenen ordnungsrechtlichen Voraussetzungen Außenbereiche zu Innenbereichen umzuwidmen. Jedoch ist hierzu eine entsprechende Satzungsänderung vorzunehmen, die durch die übergeordnete Be-hörde genehmigt werden muss. Eine solche liegt aber nach unserer Kenntnis nicht vor und kann auch keinesfalls durch „Absprachen“ ersetzt werden. 

4. Bestehende weitere Schutzvorgaben werden unzureichend beachtet

Unter dem Blickwinkel des gegenwärtigen Zustands könnte man zwar den Schluss ziehen, dass dort heute Belange des Natur- und Umweltschutzes nur noch in vergleichsweise geringem Umfang berührt würden, da ja inzwischen die Grundlagen für die Unterschutzstellung nicht mehr gegeben seien. Diese Sichtweise wird erwar-tungsgemäß auch von der Gemeinde, bedauerlicherweise aber auch von der unteren Naturschutzbehörde des LRA Bodenseekreis, geteilt. Eine Aneignung dieser Sichtweise könnte jedoch geradezu als Legitimation für die Strategie verstanden werden, vorhandene Schutzgüter durch „schleichende“ Degradierung über Jahre hinweg zu entwerten und damit ein „lästiges“ Hindernis für Bauvorhaben erfolg-reich zu beseitigen. Abgesehen von dieser fragwürdigen Vorgehensweise in der Vergangenheit sollte vor allem gesehen werden, dass das Areal auch jetzt noch ein wichtiges und leicht realisierbares ökologischen Potenzial für die Zukunft aufweist. Um dieses zu verwirklichen, ist es unverzichtbar erforderlich, dass neben dem LSG und Grünzug die für das Areal und daran angrenzende Bereiche bestehenden, weiter unten genannten, weiteren Schutzvorgaben (FFH, Biotopschutz, Arten-schutz) angemessen beachtet werden. 

FFH-Gebiet: Die geplante Bebauung liegt auch innerhalb des FFH-Gebietes „Bodenseeuferlandschaft östlich Friedrichshafen“. Nach EU-Gesetz dient die „Fauna-Flora-habitat (FFH) Richtlinie“ der Sicherung und dem Schutz wildlebender Arten, sowie deren Lebensräumen und der europaweite Vernetzung dieser Lebensräume. Eine Bebauung ist dort nur dann zulässig, wenn diese Ziele nicht gefährdet wer-den. Das ist aber durch die geplante Baumaßnahme – entgegen der Auffassung von Gemeinde und LRA – mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten. 

Biotop. Die Nutzung des Areals für den Hotelbau sind mit erheblichem Erschließungsaufwand (insbesondere Hotelzufahrt und Fußgängerbrücke über den Non-nenbach) verbunden, der unvermeidlich zu Lasten der verbliebenen sehr naturnahen Gehölze entlang des Nonnenbachs gehen wird, die teilweise auch als geschütztes Biotop ("Biotop Nr. 1842343952974 „Silberweidensaum am Nonnenbach...") ausgewiesen sind. Zwar schreibt die Gemeinde hierzu in ihrer Begründung „Das Ufergehölz entlang des Nonnenbaches wird sich voraussichtlich durch die Verbreiterung der bestehenden Zufahrt, evtl. auch durch eine derzeit vorgesehene Fußgängerbrücke, in geringem Umfang verkleinern“. Demgegenüber belegt die Beschlussvorlage zur Sitzung des GR am 24.6.2020 zum TOP „Bodan-Hotel-Erschließungsplanung“ - in klarer Deutlichkeit, dass mit den geplanten Erschließungen eine erhebliche Beschädigung, wenn nicht sogar Vernichtung dieses Bio-tops und der daran angrenzenden Gehölze vollkommen unvermeidlich sein würde.  Darüber hinaus wird durch die ebenfalls geplante Verlegung der Bodanstraße ein weiteres geschütztes Biotop (Nr. 184234352975 „'Ried' nördlich Strandbad Kressbronn“) durch dann wohl unvermeidliche Fällung von Bäumen entlang der Straßentrasse zwangsläufig beeinträchtigt.  

Schon in der Vergangenheit wurden im Areal Bodan-West Rodungsaktionen durchgeführt – vermutlich vom Grundstückseigentümer veranlasst – die nach unserer Einschätzung nicht zulässig waren. Eine weitere Beeinträchtigung bzw. Zerschneidung der verbliebenen naturnahen Baumbestände einschließlich der darin enthaltenen geschützten Biotope ist nicht hinnehmbar. Die Effektivität der Biotope wäre nicht mehr vorhanden. Eine Befreiung, wie im Schreiben des Büro Siebers zum vorgezogenen Bebauungsplan erwähnt, darf von den zuständigen Behörden nicht gegeben werden. Vielmehr ist durch sie auf eine vollständige Wiederherstel-lung dieses Biotops zu bestehen.

Artenschutz Im Jahr 2015 wurde zuletzt ein artenschutzrechtliches Gutachten durch das Büro Sieber erstellt (16. 2. 20126). Im Jahr 2017 gab es Nachkartierun-gen. Dieses Gutachten soll jetzt überarbeitet und ergänzt werden. Fazit dieses Gut-achtens war, dass „bei Umsetzung der Maßnahmen… von keiner erheblichen Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population europäischer Vo-gelarten gemäß §44 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 in V. m. Abs. 5 BNatSchG auszugehen“ ist. Als Maßnahmen wurden im Rahmen der Abriss- und Bauarbeiten „Vermeidungsmaßnahmen im Hinblick auf Bauzeitenregelungen“ aus ausreichend angesehen.

BUND und NABU hatten schon damals gegen dieses Gutachten große Vorbehalte und hatten die Ergebnisse angezweifelt. Diese kamen möglicherweise nach dem Prinzip zustande, wenn man nicht richtig schaut, findet man auch wenig. Eigene, fachmännische Untersuchungen in den Jahren 2016 bis 2018 förderten zutage, dass auf dem Gelände allein 45 Brutvogelarten, darunter einige streng geschützte Arten, vorkamen. Auch die Trennschärfe zwischen Brutvogelarten und durchziehenden Nahrungsgästen erscheint uns dringend verbesserungsbedürftig. So wird z. B. unter Pkt. 5.19.1 des Artenschutzgutachtens die Aussage gemacht, dass Hau-bentaucher, Höckerschwan, Rabenkrähe und Stockente „nur“ Nahrungsgäste sind. Nach unseren Beobachtungen ist dies falsch; sie sind Brutvögel! Es ist u. E. auch nicht statthaft, Nahrungsgäste wenn diese im Umfeld brüten, als „Durchzügler“ dar-zustellen (z. B: Flussseeschwalbe, Gänsesäger). Auch für Fledermäuse ist das Gebiet hoch bedeutsam, da es im unmittelbaren Umfeld mehrere Wochenstubenvor-kommen (Abendsegler) gibt.

Wir sind gegen das Bauvorhaben, da das Gelände trotz des jahrelangen Missbrauchs als Lagerplatz für Baumaterialen u. ä. streng geschützte Arten beherbergt. Wird die geplante Baumaßnahme trotzdem durchgeführt, so dürfte dies einem Ver-stoß gegen artschutzrechtliche Bestimmungen gleichkommen.
Eine Aufstellung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren nach § 13 a des BauGB darf wegen der vielfältigen Schutzwirkungen und der beabsichtigten Schädigung eines Biotops nicht angewendet werden. Die geplanten Aufhebungen der Schutzwirkungen sind nicht konform mit der Rahmengesetzgebung. Es ist schlichtweg falsch und irreführend zu behaupten, dass die Umsetzung der Maß-nahme „voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die in der Abwägung zu berücksichtigen wären“. Dort wo die Umweltauswirkungen in verschlechternder Weise bereits eingetreten sind, müssen Wiederherstellungsmaßnahmen ergriffen werden.

5. Hotelbau an dieser Stelle ist unvereinbar mit „nachhaltigem Tourismus“

Ein offenbar „schlechtes Gewissen“ veranlasste die Gemeindeverwaltung seinerzeit den Bebauungsplan für das gesamte Gelände in zwei Teile aufzuspalten und an-ders als im Osten, im westlichen Teil eine „touristische Nutzung“ vorzusehen. Man glaubte, so die Aufhebung der diversen Schutzverordnungen erfolgreich durch die Instanzen bringen zu können und für den Ostteil rasch Baurecht zu erlangen.

Diese „touristische Nutzung“ mündete schnell – vor dem Hintergrund eines auf Gewinnmaximierung ausgerichteten Grundeigentümers und Investors - in den Entwurf eines Hotels. Dass Hotel nicht gleich Hotel ist zeigte sich an den diversen Entwürfen für eine Hotelnutzung. Offensichtlich ist es trotz wohlgesonnener Behörden an dieser sensiblen Stelle des Bodenseeufers nicht ganz einfach, eine profitversprechende Nutzung für Pächter und Investor zu konzipieren. 
Die Forderung nach einem Hotelbau an diesem Standort wird aus den Ergebnissen des sogenannten „Tourismuskonzepts“ abgeleitet. Dabei wird der Tatsache über-haupt nicht Rechnung getragen, dass jetzt schon die touristische Inanspruchnahme im Sommer die Grenzen der ökologischen Belastbarkeit im ufernahen Bereich deutlich überschreitet. Somit sind jetzt schon die raumplanerischen Grundsätze zum Schutz des Bodenseeufers samt angrenzendem Hinterland in hohem Maß gefährdet. Darüber hinaus wird der Bedarf nach solchen Hotels einfach in den Raum gestellt, ohne für einen solchen Bedarf wirklich stichhaltige Belege abgeben zu können. Richtig ist, dass derzeit die Übernachtungsmöglichkeiten der Gemeinde im Bereich der Ferienwohnungen und kleineren Hotels überwiegen. Dabei liegt die Bettenauslastung ganzjährig unter 70 %. Nicht zuletzt darf gefragt werden, wie die-se Sachverhalte mit einem „nachhaltigen Tourismus“ vereinbar sein sollen, der laut Presse eine wichtige Zielsetzung des „Tourismus-Statuts“ der Gemeinde werden soll.

Eine solche Zielsetzung wird jedoch in der Begründung der Gemeinde überhaupt nicht erkennbar, in der sie zwar anerkennt: „Eine vollumfängliche Entwicklung des Gebietes im Sinne der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet, d.h. die voll-ständige Renaturierung des Bodenseeufers, wäre zwar allein aus Gründen des Orts- und Landschaftsbildes (inkl. Erholungseignung) sowie des Natur- und Gewässerschutzes betrachtet eine erstrebenswerte Entwicklung.“ Diese Option wird aber um-gehend mit ökonomischen Argumenten ohne abgewogene und nachvollziehbare Begründung abgetan: „Aus kommunalwirtschaftlichen Gründen  (Erfordernis der Refinanzierung von Baugrund- und Altlastensanierungskosten) stellt dies für die Gemeinde jedoch keine realistische Option dar“. 

Demgegenüber sprechen sich die Naturschutzverbände in ihrer Stellungnahme zur Fortschreibung des Regionalplans vom 7. 11. 2019 nachdrücklich für diese Option aus: „Im Zuge der bisher erfolgten Umgestaltung des Bodan-Areals sind nämlich die Belange des Natur-und Umweltschutzes fast durchgängig zu Gunsten anderer Be-lange geopfert wurden. Demgegenüber wäre mit der Nichtbebauung endlich auch ein wirklich zählbarer Beitrag für den Naturschutz geschaffen. Dass ein Gelände in der Vergangenheit baulich belastet wurde, bedeutet nicht, dass es nicht als Grünbereich entwickelt oder zumindest ohne weitere Intensivierung erhalten werden kann.“

Der BUND-OV ist aus den o.g. Gründen gegen einen Hotelbau an dieser Stelle und setzt sich – in Übereinstimmung mit den Naturschutzverbänden – entschieden dafür ein, dass der „zum LSG und FFH Gebiet zählende Teil des ehemaligen Werftareals von jeglicher Bebauung freigehalten und in einen naturnahen Zustand - beispielsweise als Uferpark zurückgeführt wird.“

gez. Gisela Rinné
Vorsitzende des BUND Ortsverbandes Kressbronn